Praxisurlaub 2021
zu den folgenden Zeiten wird die Praxis im Jahr 2021 geschlossen sein:
06. - 09. April 2021
02. - 18. August 2021
25. - 29. Oktober 2021
27. - 30. Dezember 2021
Im derzeitigen Osterurlaub werden wir freundlicherweise vertreten von:
Dr. Reinecke-Behme - Tel. 331117
Dr. Giffhorn - Tel. 79352
Fr. Junius - Tel. 321571
Dr. Vornweg - Tel. 41772
Dr. Schlicksbier - Tel. 375787
Freitage mit Nachmittagsbetrieb
Für die Versorgung von akut erkrankten Patienten an Freitagnachmittagen wechseln wir uns mit der Praxis von Frau Giffhorn ab.
An folgenden Terminen ist unsere Praxis Freitagnachmittags geöffnet:
23. April
07. Mai
28. Mai
11. Juni
25. Juni
02. Juli
16. Juli
Corona-Pandemie
Derzeit hält die Corona-Pandemie die Welt in Atem. Fortlaufend ändert sich die Situation und niemand kann derzeit genaue Vorhersagen zum weiteren Verlauf der Epidemie und ihrer Auswirkungen treffen.
Bisher scheint die Erkrankung Kinder nur sehr selten schwer zu treffen. Kinder sind aber durch ihr Verhalten und möglicherweise auch durch eine bei Kindern längere Virusausscheidung sehr gute Infektionsquellen für stärker gefährdete Risikogruppen.
Daher ist es sinnvoll den direkten körperlichen Kontakt gerade auch zu den Großeltern auf ein Minimum zu reduzieren.
Über das richtige Verhalten im Umgang mit dem Coronavirus (SARS-Cov-2) informiert dieses Merblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Über das Verhalten in angeordneter Quarantäne informiert dieser
Flyer des Robert-Koch-Instituts
Gute weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:
Website der Bundesregierung zum Coronavirus
RKI Information zu Corona (SARS-CoV-2)
Website der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum
Masernschutzgesetz
Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, müssen den Masernschutz nachweisen. Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 einen Kindergarten oder eine Schule besuchen, gilt eine Nachweisfrist bis 31. Juli 2021.
Dieser Nachweis ist üblicherweise durch Vorlage des Impfausweises zu führen, eine gesonderte ärztliche Bescheinigung wird vom Gesetzgeber nicht verlangt. Bei noch fehlenden Impfungen können Sie nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenzen jederzeit einen Termin zur Impfung vereinbaren.
Weitere Informationen finden Sie auf einer extra geschaffenen Website des Bundesgesundheitsministeriums.